Eingeführt wurden bundesweite Stadionverbote 1993 durch das seitdem ständig fortgeschriebene „Nationale Konzept für Sport und Sicherheit“ (NKSS)[1], mit dem eine Arbeitsgruppe aus Vertretern mehrerer Ministerkonferenzen, des DFB und DSB und des Deutschen Städtetags einen „friedlich-sportlichen“ Ablauf gewährleisten und die Gewalt und Straftaten in und um (Fußball-)Stadien eindämmen will. Bundesweite Stadionverbote sind bei allen Veranstaltungen der Lizenzligen, der Regionalligen, des DFB und der DFL wirksam! Die Höchstdauer, die erst 2007 von fünf auf drei Jahre herabgesetzt wurde, soll nach Vorschlag des „Sicherheitsgipfels“ vom 17.07.2012 künftig zehn (!) Jahre betragen, das umstrittene „Konzeptpapier sicheres Stadionerlebnis“ der DFL möchte wieder zu den fünf Jahren zurück.
Wer nun denkt, solche einschneidenden Maßnahmen könnten nur auf Grundlage eines entsprechenden Gesetzes in einem geordneten Verfahren von einer staatlichen Stelle verhängt werden, irrt. Und zwar gewaltig. Ein bundesweites Stadionverbot[2] ist rechtlich eine präventive und rein zivilrechtliche Maßnahme auf Basis des örtlichen Hausrechtes (§§ 858 ff, 903, 1004 BGB)[3] zur Verhinderung künftiger, ähnlicher gelagerter Störungen - und keine staatliche Sanktion, egal, wie hoch der Strafcharakter sein mag. Damit dieses über den örtlichen Bereich des Stadions hinaus wirken kann, müssen die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften durch eine Erklärung ihr Hausrecht quasi auf die anderen Vereine und den DFB „ausweiten“ und diese so bevollmächtigen, in ihrem Namen Stadionverbote auszusprechen, die sie dann anerkennen und durchsetzen müssen. Dieses Konstrukt ist einmalig und rechtlich nicht ganz zweifelsfrei, gleichsam aber Teil der Lizensierungsordnung[4] und somit Bedingung (!), um überhaupt am Spielbetrieb teilnehmen zu können.
In allerschönstem Juristendeutsch heißt es in den „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ ein Stadionverbot ist die auf der Basis des Hausrechts gegen eine natürliche Person wegen sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung, innerhalb oder außerhalb einer Platz- oder Hallenanlage vor, während oder nach der Fußballveranstaltung festgesetzte Untersagung bei vergleichbaren zukünftigen Veranstaltungen eine Platz- oder Hallenanlage zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten. [5]
Es ist unstreitig, dass der Zuschauer sich durch den Erwerb der Eintrittskarte verpflichtet, die Stadionordnung und das Hausrecht des Veranstalters zu akzeptieren und dass dieser bei Verstößen ein „örtliches Stadionverbot“ aussprechen und den Eintritt in das Stadion verwehren kann. Wer sich dann trotzdem Zutritt verschafft, begeht einen Hausfriedensbruch.[6] So weit, so richtig.
Problematisch ist dabei u. a., dass allein der Hausrechtsinhaber am Spielort (inklusive der An- und Abreise) gleichzeitig zuständig für alle Stadien der Republik ist, was regelmäßig dazu führt, dass vor allem Auswärtsfans großzügig von Stadionverboten betroffen sind, da viele Vereine kein Interesse daran haben, die Fälle gegnerischer “Problemfans“ zu prüfen. Der Verein, dessen Fan der Betroffene ist, hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf das Stadionverbot, obwohl er den Betroffenen, sein Umfeld, die zur Last gelegte Tat und die Sozialprognose regelmäßig wesentlich besser einschätzen könnte!
Ärger bereitet zudem die äußerst extensive Auslegung des „sicherheitsbeeinträchtigenden Verhaltens“, die dazu führt, dass selbst bei kleineren Delikten regelmäßig bundesweite Verbote ausgesprochen werden und örtliche Stadionverbote und andere mildere (Präventions)Maßnahmen völlig vernachlässigt werden. Nach den Richtlinien[7] soll ein bundesweites Stadionverbot u. a. ausgesprochen werden, wenn ein Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren eingeleitet oder eine Ingewahrsamnahme vollzogen oder ein Platzverweis ausgesprochen wurde und zusätzlich der Verdacht besteht, dass die Person eine Straftat begehen wollte (...).
Klingt auf den ersten flüchtigen Blick plausibel, führt aber in der Praxis z. T. zu haarsträubenden Ungerechtigkeiten: Wenn alleine die Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens[8] oder ein Platzverweis durch die Polizei ohne weitere Prüfung des Sachverhalts und Würdigung der Person genügt, trifft faktisch die Polizei die Entscheidung, gegen wen ein Stadionverbot verhängt wird! Dazu wird entgegen der während eines Ermittlungsverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung geltenden Unschuldsvermutung bereits durch gravierende Maßnahmen in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen: Neben dem Betretungsverbot für sämtliche Stadien zieht ein bundesweites Stadionverbot regelmäßig auch einen Eintrag in die berühmt-berüchtigte „Gewalttäterdatei Sport (GS)“[9] nach sich, der neben einer Stigmatisierung bei jeglicher Personenkontrolle wiederum Meldeauflagen, Ausreiseverbote und vorsorgliche Ingewahrsamnahme zur Folge haben kann. Das privatrechtlich ausgeübte Hausrecht kann somit ohne strafrechtlich relevante Tatbestände oder rechtsstaatliche Verurteilung massiv die persönlichen Freiheiten beschneiden. Und das Ganze – undenkbar in jeder Art von justiziellem Verfahren – ohne dass der Betroffene vor der Verhängung des Stadionverbots zwingend angehört werden muss[10]!
Straftaten können in Deutschland nicht ohne Grund nur repressiv von Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden und dabei gilt eine ganze Reihe von Justizgrundrechten und ein recht ausgeklügeltes Prozessrecht, zu dem u. a. die Unschuldsvermutung und die schönen Grundsätze "keine Strafe ohne Schuld" bzw. "im Zweifel für den Angeklagten" zählen. Beim präventiven Tätigwerden, wo neben der Polizei auch eine ganze Reihe anderer Behörden und Private ran dürfen, hingegen muss nicht nachgewiesen werden, dass eine Gefahr vorliegt, eine hinreichend wahrscheinliche künftige Störung durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung reicht. Und die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit sind (vernünftigerweise) desto geringer, je größer die zu befürchtende Gefahr oder der drohende Schaden ist. Es kann also durchaus sein, dass strafrechtliche Beurteilung und präventive Argumentation "Du bist mal irgendwo auffällig geworden, das könnte ja wieder vorkommen, also ist es sicherer, Dich draußen zu lassen" auseinanderfallen. Gegen Letzteres ist erheblich schwerer anzukommen als gegen eine ungerechtfertigte Strafanklage, da eben NICHT per se die Unschuldsvermutung gilt:
Wenn aus einer Gruppe von 30 Leuten drei Pyros zündeln, die nicht genau identifiziert werden können, kann letztlich keiner strafrechtlich belangt werden, da jeder für sich "in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten" beanspruchen kann. Kollektivstrafen gibt es im Strafrecht nicht, die 30 Ermittlungsverfahren müssten eingestellt werden. Wenn aber die 30 Personen namentlich festgestellt sind, können die Vereine argumentieren "Du hast entweder gezündet oder treibst Dich mit bösen Jungs rum und petzt nicht; beides reicht uns, anzunehmen, dass Du künftig Ärger machen könntest" - bamm, Stadionverbot für alle 30.[11]
Nein, es sind sicher nicht alle Stadionverbotler zufällig vorbeikommende Blümchenpflücker gewesen und es ist ein legitimes Interesse der Vereine, im Zusammenhang mit Gewalt bei Fußballspielen Verurteilte aufgrund der Wiederholungsgefahr für eine bestimmte Zeit aus den Stadien fernzuhalten. Aber es gibt immer wieder Fälle, wo an irgendwelchen Ausschreitungen völlig unbeteiligte Fans zur falschen Zeit am falschen Ort waren – regelmäßige Auswärtsfahrer wissen, wie schnell man in eine Gruppe geraten kann – und dann „mitgefangen, mitgehangen“ wurden. Für einen Platzverweis und eine Ingewahrsamnahme braucht es kein Verschulden oder überhaupt Ausschreitungen, wenn die Polizei glaubhaft macht, so eine Gefahrensituation verhindern zu wollen. Und diese de facto „Sippenhaft“ für das Fehlverhalten anderer Gruppenmitglieder soll u. a. durch die im „Konzeptpapier sicheres Stadionerlebnis“ vorgesehenen „Fanvereinbarungen“ noch verschärft werden... Aus Sicht der Polizei/Vereine verständlich, da sie ansonsten aufgrund des Ehrenkodexes der Gruppen so gut wie nie an Einzeltäter rankommen und deshalb die ganze Gruppe aussperren wollen. Rechtsstaatlich aber höchst zweifelhaft, da es eben nicht nur um tatkräftige Unterstützung für den oder die Täter geht, sondern auch zufälliges Danebenstehen in brenzligen Situationen ausreichen kann. Die zivilrechtliche „Grundlage“ macht die Vergabe des Stadionverbots somit von einer rechtskräftig erwiesenen Schuld unabhängig. Die im Rechtsstaat verankerte Unschuldsvermutung wird umgedreht: Nicht die individuelle Schuld des Betroffenen muss bewiesen werden, sondern dieser muss seine Unschuld und künftiges Wohlverhalten beweisen und explizit die Aufhebung des Stadionverbotes beantragen.
Nur wenn er nachweisen kann, dass das zugrunde liegende Strafverfahren nach § 170 II StPO (keine ausreichende Tatsachen für eine Anklageerhebung feststellbar) eingestellt worden ist oder er in einem Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen ist, ist das Stadionverbot aufzuheben.[12] In letzter Zeit mehren sich die Fälle, wo Staatsanwaltschaften als kleine „Erschwernis“ dazu gerne die Zustellung des Einstellungsbescheids „vergessen“ und somit die Beweislage weiter erschweren. Weitaus häufiger wird aber selbst bei mangelnder Tatsachengrundlage das Verfahren nach §§ 153 (geringe Schuld des Täters), 153 a StPO eingestellt, was nur zu einer Soll- bzw. Kann-Überprüfung des Stadionverbotes mit Ermessen des aussprechenden Vereins führt[13] und somit durchaus problematische und langwierige Gerichtsverfahren zur Folge haben kann. Das Heimtückische daran ist, dass ein Betroffener, gegen den nach § 153 eingestellt wurde, kein Rechtsmittel dagegen hat, weil die Prozessvoraussetzung der „Beschwer“ fehle, was neben der Stadionverbotsregel u. a. im Disziplinarrecht unzutreffend ist... Spätestens bei Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist daher die Hinzuziehung eines sachkundigen Rechtsanwaltes oder Fanprojektes dringend anzuraten, damit man nicht in gutem Glauben wichtige Schritte versäumt.
So unbefriedigend die dargestellte Rechtslage für die Betroffenen und den Rechtsstaat ist, so dringend gilt es zukünftig klare und justiziable Lösungswege zu schaffen. M. E. bedarf es dazu folgender 04 Voraussetzungen:
- Bundesweite Stadionverbote nur, wenn die individuelle Schuld durch ein staatliches Verfahren festgestellt wurde.
- Anhörungsrecht des Betroffenen vor Aussprache des Stadionverbots.
- Zwingende Einbeziehung aller beim „Heimatverein“ des Betroffenen und ggf. dessen fanbeauftragten über den betroffenen vorliegenden Erkenntnisse.
- Stärkere Verhältnismäßigkeitsprüfung, inwieweit nicht bei kleineren Verstößen örtliche Stadionverbote oder andere Sozialmaßnahmen insb. bei jugendlichen oder heranwachsenden Betroffenen vorzuziehen sind.
Statt sich immer weitere kreative Einschränkungen der Fanrechte in den von ihnen selbst als „sehr sicher“ eingestuften deutschen Stadien auszudenken, sollten sich die zuständigen Gremien lieber im Dialog mit den Fanszenen der Lösung der tatsächlichen Probleme widmen!
[1] Aktuelle Fassung http://www.kos-fanprojekte.de/fileadmin/user_upload/media/regeln-richtlinien/pdf/nkss-20111028.pdf?PHPSESSID=03171c0b3c20987521f17dd4af96564d
[2] Derzeit bestehen nach Presseangaben des DFB rund 3.000 bundesweite Stadionverbote.
[4] http://www.bundesliga.de/media/native/dfl/ligastatut/lizenzierungsordnung_lo_05-12-22_stand_.pdf, §§ 2 und 4
[5] § 1 I der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten
[6] §§ 123, 124 Strafgesetzbuch
[7] § 4 III, IV der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten
[8] Bestätigt durch BGH V ZR 253/08 vom 30.10.2009. - Der Fan hat gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.
[9] Derzeit sollen über 11.000 Personen in der Datei erfasst sein, von denen viele nichts von ihrem „Glück“ ahnen - die Polizei ist nämlich NICHT von Amtswegen verpflichtet, über Eintragungen Mitteilung zu machen. Der einzelne Fußballfan hat aber z. B. gem. § 18 DSG NRW die Möglichkeit, bei der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) Auskunft über Eintragungen in der Gewalttäterdatei Sport zu erlangen. Dieser Datenaustausch der Polizei mit Privaten wird von Datenschützern sehr ablehnend beurteilt, ist aber geltende Praxis.
[10] Lediglich eine nachträgliche Anhörung wurde mittlerweile in § 5a der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten aufgenommen, die aber die beschriebene Beweislastumkehr verstärkt.
[11] Juristisch ausgedrückt: „….Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden.... Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung (vgl. auch BVerwG NZWehrr 2006, 153, 154). Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht an....“ aus: BGH V ZR 253/08 vom 30.10.2009
[12] Vgl. § 6 Abs. 1 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten
[13] Vgl. § 6 Abs. 2 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten
Am Spielfeld
„Fußballfans sind keine Verbrecher“, „Für die Jungs, die draußen stehn!“ oder explizit „Stadionverbote halten uns nicht auf“, diese Parolen dürften jedem Stadiongänger schon einmal begegnet sein. Gemeint sind bundesweite Stadionverbote - kaum eine Maßnahme erhitzt die Gemüter insbesondere der organisierten Fanszene mehr und trifft die Betroffenen härter. Von „Kollektivstrafe“, „Sippenhaft“ und völliger Willkür ist oft die Rede, während Kritiker der Ultrakultur gerne rumätzen, dass die Stadionverbotler alle selber schuld seien, weil sie selber ja schon seit xy Jahren zum Fußball gingen und noch niiiiiie Probleme gehabt hätten. Hakt man dann einmal genauer nach, stellt man schnell fest, dass (auf beiden Seiten!) bestenfalls lückenhaftes Wissen über diese einschneidende Maßnahme vorhanden ist und vieles über Legendenbildung und Stammtischparolen läuft. Grund genug, die tatsächliche Rechtslage und Vergabepraxis in Deutschland einmal näher zu beleuchten.