Untersuchungshaft für Fans? Was § 112 StPO verlangt
Im September 2012, mitten in der Sicherheitsdebatte, äußerte sich der Präsident der TSG 1899 Hoffenheim in der Bild-Zeitung zu Vorfällen rund um Bundesligaspiele: Wenn ein Spieler bedroht werde oder Fanbusse von der Straße gedrängt würden, gehörten die Urheber „sofort in Untersuchungshaft“. Der Satz war als Härte gemeint und ist vor allem eines: rechtlich nicht umsetzbar. Der offene Brief, der darauf folgte, kam von einem Rechtspfleger einer hessischen Staatsanwaltschaft und führte den Grund an einer einzigen Vorschrift vor.
Was die Vorfälle rechtlich sind
Zuerst der Punkt, der nicht bestritten war. Beleidigende Sprechchöre, die Bedrohung eines Spielers, das Abdrängen von Bussen – das sind Straftaten: Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, je nach Sachverhalt. Wer sie begeht, ist strafrechtlich Beschuldigter, und daran ändert die Zugehörigkeit zu einer Fanszene nichts.
Der Streit ging um den zweiten Schritt: was daraus folgt, bevor ein Gericht entschieden hat.
§ 112 StPO, Absatz für Absatz
Die Vorschrift ist kurz und lässt wenig Spielraum. Absatz 1 verlangt zwei Dinge gleichzeitig: Der Beschuldigte muss der Tat dringend verdächtig sein, und es muss ein Haftgrund bestehen. Und selbst dann darf die Haft nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.
Absatz 2 zählt die Haftgründe auf, und es sind genau drei: der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen; es besteht bei Würdigung des Einzelfalls Fluchtgefahr; oder sein Verhalten begründet den dringenden Verdacht, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige unlauter einwirken oder andere dazu veranlassen – und deshalb droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Das ist die Verdunkelungsgefahr. Hinzu kommt in § 112a StPO die Wiederholungsgefahr, die nur bei bestimmten, im Gesetz aufgezählten Delikten greift.
Warum die Schwere der Tat allein nicht genügt
Damit ist die entscheidende Eigenschaft der Untersuchungshaft benannt: Sie ist kein Vorgriff auf die Strafe, sondern ein Mittel, das Verfahren zu sichern. Sie soll verhindern, dass ein Beschuldigter verschwindet oder die Beweislage zerstört – nicht, dass er ungestraft bleibt.
Aus dieser Funktion folgt, was in der Debatte übersehen wurde: Eine Tat kann empörend sein und trotzdem keinen Haftgrund liefern. Ein Beschuldigter mit festem Wohnsitz, Arbeit und Familie, dessen Identität bekannt ist und der zu einer Geldstrafe oder einer kurzen Freiheitsstrafe zu erwarten hat, ist in der Regel weder flüchtig noch fluchtgefährdet, und Beweise gegen ihn liegen bereits vor. Bei ihm ist Haft nicht möglich – unabhängig davon, wie sehr sie gefordert wird.
Wer entscheidet
Angeordnet wird die Haft durch einen Richter, mit Haftbefehl, auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Was in der Debatte damit verwechselt wurde, ist die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO. Wer auf frischer Tat angetroffen wird, kann festgenommen werden, auch von der Polizei und ohne vorherigen Haftbefehl – das ist der Vorgang, den man aus dem Stadionumfeld kennt. Er endet aber nicht in Haft, sondern vor einem Richter: Der Festgenommene muss spätestens am Tag nach der Festnahme vorgeführt werden, und dann entscheidet dieser Richter, ob die Voraussetzungen des § 112 vorliegen. „Sofort in Untersuchungshaft“ beschreibt deshalb keine Beschleunigung, sondern das Weglassen genau dieses Schritts. Das ist der Punkt, an dem die Forderung ihre Adresse verfehlt: Ein Vereinspräsident kann keine Untersuchungshaft verlangen, weil er sie an niemanden richten kann. Wer die Voraussetzungen für zu eng hält, muss sich an den Gesetzgeber wenden – was eine andere Debatte wäre, aber eine ehrliche.
Warum das für Fanfragen zählt
Die Sicherheitsdebatte jener Jahre war voll von Forderungen dieses Typs: schneller, härter, sofort. Sie klingen entschlossen und beschreiben in der Regel Zustände, die das Strafverfahrensrecht nicht kennt. Deshalb lohnt sich bei jeder solchen Forderung dieselbe Prüfung – welche Norm sie eigentlich meint, und wer nach dieser Norm entscheidet.
Für die Fanseite hat diese Prüfung eine zweite Seite, die selten mitgenannt wird: Wo das Strafrecht Hürden hat, hat das Hausrecht der Vereine keine vergleichbaren. Ein Stadionverbot setzt kein Urteil voraus und wird nicht von einem Richter verhängt – der Weg zum Stadionverbot ist der Grund, warum Sanktionen im Fußball häufig dort ansetzen und nicht im Strafverfahren.
Häufige Fragen
Verfahren und FristenWann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Nach § 112 Absatz 1 StPO nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist UND ein Haftgrund besteht. Und sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.
Welche Haftgründe gibt es?
Nach § 112 Absatz 2: der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen; es besteht Fluchtgefahr; oder es besteht Verdunkelungsgefahr, also der dringende Verdacht, er werde Beweismittel beseitigen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige unlauter einwirken. Dazu kommt in § 112a StPO die Wiederholungsgefahr bei bestimmten Delikten.
Wer entscheidet darüber?
Ein Richter, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, durch Haftbefehl. Nicht die Polizei, nicht ein Verein und nicht ein Verband.
Sind die genannten Vorfälle strafbar?
Ja, je nach Sachverhalt als Beleidigung, Bedrohung, Nötigung oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Das war in der Debatte auch nicht bestritten – bestritten war, dass daraus automatisch Untersuchungshaft folgt.