Die Datei Gewalttäter Sport und der Vergleich
Im September 2013 schrieb ein Anhänger des 1. FC Nürnberg dem bayerischen Innenminister eine E-Mail. Anlass war ein Zeitungsbericht über Straftaten am ersten Tag des Oktoberfests, und die Frage darin war einfach: Warum wird dort kein Unterstützungskommando eingesetzt, und warum gibt es keine „Datei Schulhofschläger“?
Der Vergleich, den die Frage aufmacht
Rhetorisch war die E-Mail zugespitzt, sachlich benannte sie einen Vergleich, der sich schlecht auflösen lässt. Bei einer Großveranstaltung mit Millionen Besuchern und einer messbaren Zahl von Körperverletzungen, Diebstählen und Beleidigungen wird nicht mit denselben Instrumenten gearbeitet wie bei einem Fußballspiel – keine Spezialeinheiten in den Zelten, keine bundesweite Verbunddatei für Wiederholungsfälle, keine öffentliche Debatte über Ganzkörperkontrollen am Eingang.
Daraus folgt nicht, dass es diese Instrumente dort geben sollte. Es folgt die Frage, warum sie an einem Ort selbstverständlich sind und am anderen nicht – und diese Frage ist der Kern dessen, was Fanorganisationen als Kriminalisierung bezeichnen.
Was die Datei ist
Die Datei „Gewalttäter Sport“ wird beim Bundeskriminalamt als Verbunddatei geführt. Erfasst werden Personen, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen polizeilich in Erscheinung getreten sind; die Daten stehen den Polizeien der Länder zur Verfügung und werden auch bei Ausreisen und internationalen Spielen genutzt.
Zwei Eigenschaften machen sie zum Streitgegenstand. Ein Eintrag setzt keine Verurteilung und keinen richterlichen Beschluss voraus, sondern beruht auf polizeilichen Feststellungen. Und der Name entscheidet vor: Wer in einer Datei mit dieser Bezeichnung steht, ist als Gewalttäter geführt, unabhängig davon, ob je etwas festgestellt wurde.
Die Rechtsgrundlage und ihre Geschichte
Die Grundlage war § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes, der für die Speicherung eine Rechtsverordnung verlangt. Diese Verordnung fehlte zunächst – die Datei wurde also zeitweise ohne die vom Gesetz vorgesehene Grundlage geführt. Der Bundesrat stimmte ihr am 4. Juni 2010 zu, und wenige Tage später, am 9. Juni 2010, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Datei (6 C 5.09). Vorgesehen war eine Speicherung von bis zu fünf Jahren innerhalb eines polizeilichen Beurteilungsspielraums.
Damit war die Frage für mehr als ein Jahrzehnt entschieden – bis sie es nicht mehr war.
Die Entscheidung von 2024
Im Oktober 2024 erklärte das Bundesverfassungsgericht Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes zur Speicherung in polizeilichen Informationssystemen für verfassungswidrig. Der tragende Grund: Es fehle an einer hinreichend normierten Speicherschwelle und an den gebotenen Vorgaben zur Speicherdauer.
Der Satz, der die Fanseite betrifft, ist noch konkreter – es könne nicht ausreichen, Beschuldigter irgendeiner geringfügigen Straftat gewesen zu sein, um in Polizeidatenbanken wie dieser geführt zu werden.
Was der Vorgang zeigt
Die E-Mail von 2013 ist als Text eine Beschwerde und als Dokument etwas anderes: die frühe, unjuristische Formulierung eines Einwands, den ein Verfassungsgericht elf Jahre später in seiner eigenen Sprache bestätigt hat. Gefragt wurde damals, warum ein Verdacht genügt, um jemanden dauerhaft als Gewalttäter zu führen. Entschieden wurde 2024, dass er nicht genügt.
Über den Zugang zum Stadion sagt das nichts – dieser läuft über das Hausrecht der Vereine und nicht über eine Polizeidatei, wie der Weg zum Stadionverbot zeigt. Über die Frage, wer als gefährlich registriert werden darf, sagt es alles.
Häufige Fragen
Verfahren und FristenWas ist die Datei Gewalttäter Sport?
Eine beim Bundeskriminalamt geführte Verbunddatei, in der Personen erfasst werden, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen polizeilich in Erscheinung getreten sind. Rechtsgrundlage war § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes samt einer dazu erforderlichen Rechtsverordnung.
Braucht ein Eintrag eine Verurteilung?
Nein. Eine Eintragung ist ohne Verurteilung und ohne richterlichen Beschluss möglich; sie beruht auf polizeilichen Feststellungen. Vorgesehen war eine Speicherung von bis zu fünf Jahren, innerhalb eines polizeilichen Beurteilungsspielraums.
Wie hat das Bundesverwaltungsgericht 2010 entschieden?
Es bestätigte am 9. Juni 2010 die Rechtmäßigkeit der Datei (6 C 5.09). Die zuvor fehlende Rechtsverordnung war zu diesem Zeitpunkt erlassen – der Bundesrat hatte ihr am 4. Juni 2010 zugestimmt, wenige Tage vor der Entscheidung.
Und das Bundesverfassungsgericht?
Im Oktober 2024 erklärte es Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes zur Speicherung in polizeilichen Informationssystemen für verfassungswidrig: Es fehle an einer hinreichend normierten Speicherschwelle und an Vorgaben zur Speicherdauer. Es genüge nicht, Beschuldigter irgendeiner geringfügigen Straftat gewesen zu sein, um in einer Datei wie dieser geführt zu werden.