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Jocheng

Eine Wunderkerze

Am 30. September 2011 wurden im Fritz-Walter-Stadion beim Heimspiel des 1. FC Kaiserslautern gegen den VfB Stuttgart nach den Angaben des Beitrags um 20.25 Uhr rund 10 000 Wunderkerzen entzündet, beim Einlaufen der Mannschaften, vor 46 186 Zuschauern. Die Aktion war organisiert, angemeldet und genehmigt.

Ein Jahr später

Der VfL Bochum plante für ein Heimspiel gegen denselben Gegner eine gleichartige Choreografie und hatte die Genehmigung des Vereins, der Sicherheitskräfte und der Feuerwehr – also aller Stellen, die für die Brandsicherheit im Stadion zuständig sind.

Untersagt wurde sie in letzter Minute vom Verband. Damit lag eine Entscheidung gegen das Urteil derjenigen vor, die die Gefahr vor Ort einzuschätzen haben, und ohne dass sich an der Sache etwas geändert hätte.

Der Einzelfall danach

Beim Montagabendspiel des 1. FC Kaiserslautern gegen Erzgebirge Aue entzündete ein Anhänger auf der nicht voll besetzten Westtribüne eine einzelne Wunderkerze. Ein Ordner forderte sofort das Löschen; nach eigener Darstellung erhielt der Betroffene für dieses Spiel einen Stadionverweis. Ob daraus ein Stadionverbot folgte, war zum Zeitpunkt des Beitrags offen; er hatte den Verein angeschrieben.

Die Frage, die dahinter steht

Diskutiert wurde in Foren und Netzwerken anschließend zweierlei: ob eine Wunderkerze einem bengalischen Feuer gleichzusetzen ist, und ob der Verweis verhältnismäßig war.

Sachlich ist der Unterschied erheblich. Ein Bengalo brennt bei über tausend Grad, lässt sich nicht löschen und nicht aus der Hand legen; eine Wunderkerze ist ein Kleinstfeuerwerk der niedrigsten Kategorie, frei verkäuflich und in einer Hand zu halten. Genau deshalb hatten Feuerwehr und Ordnungsdienst der Bochumer Aktion zugestimmt.

Warum der Fall trotzdem konsequent ist

Aus Verbandssicht liegt die Logik nicht in der Gefahr, sondern in der Abgrenzbarkeit. Wird eine Kategorie erlaubt, muss an jedem Einlass entschieden werden, was hineindarf – und diese Entscheidung trifft ein Ordner in wenigen Sekunden bei zehntausenden Besuchern.

Ein pauschales Verbot ist deshalb kein Urteil über die Wunderkerze, sondern ein Verzicht auf jede Unterscheidung. Das ist verwaltungstechnisch nachvollziehbar und der Grund, aus dem alle Gespräche über kontrollierte Pyrotechnik an derselben Stelle scheiterten: Die Fanseite verhandelte über Sicherheit, die Verbandsseite über Kontrollierbarkeit.

Was der Vorgang belegt

Innerhalb von dreizehn Monaten wurde dieselbe Handlung genehmigt, untersagt und sanktioniert – ohne Regeländerung dazwischen. Für die Frage, warum Fanszenen den Verbänden in dieser Debatte keine Verlässlichkeit zubilligen, ist das der aussagekräftigste Beleg in dieser Sammlung: Nicht die Härte der Linie war das Problem, sondern dass niemand sie vorher kannte.

Zur Chronologie gehört, dass der Verweis von einem Ordner ausgesprochen und von der Polizei vollzogen wurde – also von zwei Stellen mit unterschiedlichen Befugnissen: Der Ordnungsdienst handelt für den Veranstalter aus dessen Hausrecht, die Polizei setzt es auf Anforderung durch. Wer sich anschließend beschweren will, muss deshalb wissen, wer entschieden hat, und genau das ist am Einlass nicht zu erkennen.