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Kurvenstar

Die Insolvenzregel, die Rettung verhindert

Im Dezember 2014 blieb der neu gewählten Präsidentin eines sächsischen Traditionsvereins nur der Gang zum Amtsgericht: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der VFC Plauen, gegründet am 27. Mai 1903, hatte rund 960.000 Euro Verbindlichkeiten bei 45 Gläubigern, davon knapp 200.000 Euro sofort fällig und nicht zu begleichen.

Die Größenordnung

500 Mitglieder in einer wirtschaftlich angeschlagenen Region, ein Stadionumbau, für den 12.000 Bausteine zu je 25 Euro verkauft werden sollten, fehlende Fernsehgelder und ausfallende Sponsoren. Gemessen an den Verbindlichkeiten eines Bundesligisten sind 960.000 Euro nichts; gemessen an diesem Verein waren sie das Ende.

Was ein Insolvenzverfahren leisten soll

Bei einem Antrag prüft das Gericht, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt – Zahlungsunfähigkeit – und ob genug Mittel vorhanden sind, um die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird das Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, ist ein Verein aufgelöst.

Es gibt aber einen Weg weiter: Einigen sich Verein beziehungsweise Insolvenzverwalter mit den Gläubigern auf einen Insolvenzplan, kann der Verein fortbestehen und seine Schulden teilweise tilgen. Der Plan ist damit das Sanierungsinstrument des Insolvenzrechts – und er setzt ein eröffnetes Verfahren voraus.

Die Regel, die dazwischen steht

Die DFB-Statuten bestimmen, dass die spielklassenhöchste Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sofortiger Absteiger ist und den Spielbetrieb mit dieser Mannschaft nach Präsidiumsbeschluss beendet. Die restlichen Ligaspiele entfallen oder werden als Freundschaftsspiele unabhängig vom Ergebnis für den Gegner gewertet.

Übersetzt heißt das: Der Schritt, der einen Verein retten könnte, kostet ihn zugleich seine Spielklasse. Und mit der Spielklasse gehen die Einnahmen, mit denen ein Insolvenzplan bedient werden müsste – eine Regel, die die Sanierung nicht verbietet, aber ihre Grundlage entzieht.

Der Ausweg, der bleibt

In der Praxis führt der Weg deshalb meist nicht über das Verfahren, sondern daran vorbei: über eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, über Bürgschaften, über Spendenkampagnen der eigenen Anhänger, mit denen die sofort fälligen Beträge abgelöst werden. Genau diese Kampagnen sind in unteren Ligen ein wiederkehrendes Format – und sie sind der Grund, aus dem die Rettung eines kleinen Vereins fast immer aus der Kurve kommt und nicht aus dem Insolvenzrecht.

Warum das eine Fankulturfrage ist

Für die Anhänger eines solchen Vereins ist der Zwangsabstieg keine sportliche Strafe, sondern die Frage, ob es den Verein weiter gibt. Und für die Liga ist die Regel nachvollziehbar: Ohne sie könnte ein Klub sich über eine Insolvenz einen Wettbewerbsvorteil verschaffen und seine Konkurrenten schlechter stellen, die ihre Rechnungen bezahlt haben.

Beides gilt gleichzeitig, und darin liegt die Härte des Falls. Eine Regel, die aus der Perspektive des Wettbewerbs richtig ist, wirkt aus der Perspektive eines Hundertjahresvereins wie ein Verbot, sich zu retten – und getroffen werden dabei regelmäßig die kleinen Vereine, deren Verbindlichkeiten in absoluten Zahlen am geringsten sind.

Häufige Fragen

Verfahren und Fristen

Was sehen die Statuten vor?

Dass die spielklassenhöchste Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sofortiger Absteiger ist und den Spielbetrieb mit dieser Mannschaft nach Präsidiumsbeschluss beendet.

Warum ist das ein Widerspruch?

Weil ein Insolvenzplan das Instrument ist, mit dem ein überschuldeter Verein saniert und fortgeführt werden kann – und dieser Plan setzt ein eröffnetes Verfahren voraus. Die Eröffnung, die die Rettung ermöglicht, löst gleichzeitig den Zwangsabstieg aus.

Was passiert mit den restlichen Spielen?

Sie können entfallen oder gelten als Freundschaftsspiele, die unabhängig vom Ergebnis für den jeweiligen Gegner gewertet werden. Für die laufende Saison ist die sportliche Bilanz damit gegenstandslos.