Der Polizeieinsatz in der Nordkurve 2013 – und das Urteil von 2017
Am 21. August 2013 trat der FC Schalke 04 in der Qualifikation zur Champions League gegen PAOK Saloniki an. Das Spiel ist nicht wegen des Ergebnisses in Erinnerung geblieben, sondern wegen eines Polizeieinsatzes in der Nordkurve – und wegen eines Urteils, das vier Jahre später erging und die Bewertung dieses Abends umkehrte.
Was an diesem Abend geschah
In der Nordkurve hing ein Banner, das ein mit den Schalker Ultras befreundeter mazedonischer Fanclub mitgebracht hatte. Es zeigte den so genannten Stern von Vergina, einen goldenen sechzehnstrahligen Stern auf rotem Grund – Bestandteil der ersten Flagge Mazedoniens, die Griechenland nicht anerkannte und deren Verwendung in Griechenland als Provokation gilt.
Die griechischen Zuschauer reagierten darauf mit Drohungen, auf das Spielfeld zu gehen oder in die Nordkurve vorzudringen. Die Polizei versuchte mehrfach, das Banner entfernen zu lassen; als das erfolglos blieb, ging sie in den Block. Dabei wurden Schlagstöcke und Reizgas eingesetzt.
Zwei Verletztenzahlen
Über die Folgen gibt es zwei Angaben und keine gemeinsame. Die Polizei nannte 30 Verletzte, das Deutsche Rote Kreuz 87. Die Differenz war einer der Punkte, an denen der Protest der folgenden Tage ansetzte – und sie ist bis heute nicht öffentlich aufgelöst.
Aus anderen Fanszenen kam Solidarität, unter anderem aus Dortmund, Köln, Mönchengladbach, Hannover, Mainz, Saarbrücken, Leverkusen, Wuppertal und Braunschweig. Dass eine Dortmunder Kurve sich mit einer Schalker solidarisiert, ist die Ausnahme und sagt etwas über die Wahrnehmung des Vorgangs in den Kurven insgesamt.
Der Protest im nächsten Heimspiel
Anderthalb Wochen später, beim ersten Heimspiel danach, hing der Protest in Bannerform auf drei Seiten des Stadions – in der Nordkurve, auf der Gegengeraden und auf der Südtribüne. Inhaltlich lief er auf drei Forderungen zu: die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes zu prüfen („87 Verletzte! Einsatz verhältnismäßig?“), die Einsatzleitung personell zu ersetzen, und die Verletztenzahl der Polizei zu korrigieren. Ein Teil der Banner richtete sich namentlich gegen Verantwortliche in Polizei und Landespolitik; diese Texte sind hier nicht wiedergegeben.
Das Urteil von 2017
Vier Jahre später entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen über Klagen, die feststellen lassen wollten, dass der Einsatz rechtswidrig war. Am 19. September 2017 wies das Gericht sie ab (17 K 5544/15).
Die Begründung setzt an einer anderen Stelle an als der Protest von 2013. Der Einsatzleiter habe von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Zuschauer ausgehen dürfen; der Einsatz von Schlagstöcken und Reizgas sei vor allem eine Reaktion auf massive körperliche Angriffe gewesen und rechtlich nicht zu beanstanden. Und die Schalker Ultras seien zu Recht als Zweckveranlasser in Anspruch genommen worden: Sie hätten die provozierende Wirkung des Banners gekannt und die daraus folgenden Drohungen bewusst in Kauf genommen. Rechtskräftig war das Urteil damit nicht – ein Antrag auf Zulassung der Berufung blieb möglich.
Der Zweckveranlasser
Der Begriff, auf dem das Urteil beruht, ist im Polizeirecht seit langem umstritten und lohnt eine Erklärung. Als Zweckveranlasser gilt, wer selbst keine Gefahr schafft, aber durch sein Verhalten die Reaktion Dritter auslöst, aus der die Gefahr entsteht – und der deshalb polizeirechtlich in Anspruch genommen werden kann.
Die Kritik an dieser Figur setzt genau dort an: Sie verlagert die Verantwortung von demjenigen, der die Gefahr herbeiführt, auf denjenigen, der ihn provoziert hat. Angewendet auf ein Fußballstadion heißt das, dass ein Banner, das Gegner zur Drohung reizt, dem eigenen Block zugerechnet wird. Wo die Grenze dieser Zurechnung liegt, ist der eigentliche Streitpunkt des Verfahrens – und der Grund, warum das Urteil nicht rechtskräftig wurde.
Was der Fall zeigt
Die Bewertung von 2013 und die von 2017 widersprechen sich weniger, als es aussieht: Sie beantworten verschiedene Fragen. In der Kurve ging es um Verhältnismäßigkeit – ob ein Banner einen Einsatz mit dutzenden Verletzten rechtfertigt. Vor Gericht ging es um Zurechnung – wer die Gefahr gesetzt hat, auf die der Einsatzleiter reagieren musste.
Der eine Punkt, an dem beide Darstellungen tatsächlich kollidieren, ist die Frage, ob das Banner harmlos war. Aus der Kurve wurde es als legale Fahne beschrieben; das Gericht ging davon aus, dass seine provozierende Wirkung bekannt war. Wer den Fall einordnen will, muss diese Differenz benennen und nicht eine der beiden Seiten übernehmen – was auch die verbleibende Frage erklärt, die kein Urteil beantwortet hat: warum zwei Institutionen an einem Abend zu 30 und zu 87 Verletzten kamen.
Häufige Fragen
Verfahren und FristenWas war der Anlass des Einsatzes?
Ein Banner in der Schalker Nordkurve, das der so genannte „Stern von Vergina“ zeigte – ein goldener sechzehnstrahliger Stern auf rotem Grund, Bestandteil der ersten Flagge Mazedoniens, die Griechenland nicht anerkannte. Es stammte von einem mit den Schalker Ultras befreundeten mazedonischen Fanclub.
Wie viele Verletzte gab es?
Dazu gibt es zwei Zahlen und keine gemeinsame. Die Polizei nannte 30 Verletzte, das Deutsche Rote Kreuz 87. Beide Angaben stammen von jenem Abend; eine Abgleichung ist nicht öffentlich dokumentiert.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klagen am 19. September 2017 ab (17 K 5544/15). Der Einsatz sei rechtmäßig gewesen: Der Einsatzleiter habe von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ausgehen dürfen, und der Einsatz von Schlagstöcken und Reizgas sei vor allem eine Reaktion auf massive körperliche Angriffe gewesen. Das Urteil war nicht rechtskräftig; ein Antrag auf Zulassung der Berufung war möglich.
Warum wurden die Ultras als verantwortlich angesehen?
Das Gericht behandelte sie als Zweckveranlasser: Sie hätten die provozierende Wirkung des Banners gekannt und die daraus folgenden Drohungen der griechischen Zuschauer bewusst in Kauf genommen.