Strafe wegen Luftschlangen
Werder-Anhänger warfen bei einem Auswärtsspiel in Hoffenheim Luftschlangen auf das Spielfeld. Das Spiel wurde unterbrochen, und das Sportgericht verhängte im Januar 2013 dafür eine Geldstrafe – nach der Begründung wegen der erheblichen Anzahl und des unsportlichen Verhaltens.
Der Vergleich, den der Beitrag zieht
Er stellt drei Beträge nebeneinander, und darin liegt sein Wert:
Eintracht Braunschweig wurde für das Werfen von Knallkörpern im Spiel gegen den VfL Bochum mit 6 000 Euro belegt. Energie Cottbus erhielt am 8. Juni 2012 eine Geldstrafe von 15 000 Euro, weil bei mehreren Spielen Becher, Feuerzeuge und Fahnenstangen geworfen worden waren. Und die Strafe für die Luftschlangen lag höher als manche Sanktion für pyrotechnische Gegenstände.
Ein Knallkörper kann ein Gehör dauerhaft schädigen, eine Fahnenstange einen Kopf treffen, eine Luftschlange nicht. Wenn die Sanktion für das harmloseste Objekt am oberen Ende liegt, folgt die Höhe nicht der Gefahr.
Woran sie stattdessen hängt
An der Spielunterbrechung. Der DFB sanktioniert nicht in erster Linie das Gefahrenpotenzial, sondern die Störung des geordneten Spielbetriebs – und eine Unterbrechung ist der eindeutigste Nachweis dafür, dass diese eingetreten ist.
Das erklärt die Beträge und macht sie nachvollziehbar, aber es beantwortet den Vorwurf nicht. Denn dann sanktioniert der Verband, was ein Schiedsrichter entschieden hat: Wird bei Rauchentwicklung durchgespielt, kostet es weniger als bei einem Feld voller Papierstreifen, das geräumt werden muss.
Als Willkür gelesen
Der Tarif ist unbekannt. Es gibt keine veröffentlichte Tabelle, die einem Anhänger sagt, was ein bestimmtes Verhalten den eigenen Verein kostet; bekannt werden die Beträge über Meldungen im Einzelfall.
Genau daraus entsteht die Zuspitzung am Ende des Beitrags – die Vorstellung, man werde bald auf Taschentücher kontrolliert und gelte ab zwei Packungen als Risikobesucher. Als Argument ist das Satire; als Beschreibung der Erwartungslage ist es präzise, weil eine Sanktionspraxis ohne veröffentlichten Maßstab jede Steigerung plausibel erscheinen lässt.
Der zweite Vorwurf
Der Beitrag hält daneben, was nach seiner Wahrnehmung ohne Folgen blieb: Zuschauer, die im Stadion von anderen Zuschauern geschlagen werden, und geworfene Bierbecher, die Unbeteiligte treffen.
Ob das im Einzelfall zutrifft, ist von außen nicht zu prüfen, und Verfahren gegen einzelne Personen sind nicht öffentlich. Die Wahrnehmung selbst ist trotzdem ein Befund: Sanktioniert wird, was sichtbar ist und den Ablauf stört – nicht, was jemandem geschieht.
Die Verbandsstrafen bestehen, die Beträge sind gestiegen
Die Verbandsstrafen gegen Vereine für das Verhalten von Zuschauern bestehen unverändert, und die Beträge sind über die Jahre gestiegen; ein Verein kann sie seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2016 beim Verursacher als Schaden einfordern.
Abgeschafft wurden nur die Kollektivstrafen im engeren Sinn: Blocksperren, Teilausschlüsse und Geisterspiele beantragt der Verband seit 2017 nicht mehr. Für eine Luftschlange zahlt der Verein weiter.
Was ein veröffentlichter Tarif geändert hätte
Die Forderung, die aus diesem Fall folgt, ist klein und in fünfzehn Jahren nicht erfüllt worden: eine Übersicht, welche Verstöße welche Größenordnung nach sich ziehen. Andere Verbände arbeiten mit solchen Rahmen, und für die Vereine gäbe es damit eine kalkulierbare Größe.
Der Einwand dagegen ist bekannt: Ein veröffentlichter Tarif lädt zur Kalkulation ein, weil sich dann ausrechnen lässt, was eine Aktion kostet. Beides stimmt – und deshalb ist die Entscheidung darüber keine Verfahrensfrage, sondern eine Grundentscheidung über die Wirkung von Sanktionen: Sie sollen abschrecken, und Abschreckung wirkt am stärksten, wenn die Höhe unbestimmt bleibt.
Für die Fanszenen bedeutet genau das, dass sie die Beträge nur aus Meldungen im Einzelfall kennen – weshalb Beiträge wie dieser die einzige Stelle sind, an der die Beträge überhaupt nebeneinander stehen.
Der Ton als Teil der Quelle
Der Beitrag ist durchgehend ironisch geschrieben, mit erfundenen Empörungsmeldungen von Tierschutzorganisationen über wehrlose bunte Schlangen und mit der Vorstellung, Spieler und Schiedsrichtergespann hätten den Platz unter Todesängsten verlassen.
Das ist kein Stilmangel, sondern die Reaktion auf eine Begründung, die selbst nicht proportional war. Wo eine Sanktion in der Sache nicht bestritten werden kann – geworfen wurde etwas, unterbrochen wurde das Spiel –, bleibt als Kritik nur die Übertreibung des Maßstabs. Solche Texte sind deshalb doppelt zu lesen: als Kommentar zur Strafe und als Beleg dafür, in welcher Verfassung eine Fanszene sich befand, die 2013 an jedem Spieltag mit einer neuen Meldung dieser Art rechnete.