Stadionverbote 2013: was die Neufassung wirklich änderte
Am 17. November 2013 berichtete der Spiegel unter dem Titel „Randale beim Fußball: DFB verschärft Stadionverbote“ über die Neufassung der „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“, die das DFB-Präsidium zu diesem Zeitpunkt bereits verabschiedet hatte. Im Mittelpunkt der Meldung, die zahlreiche andere Medien übernahmen, standen zwei Punkte: eine neue Maximaldauer von fünf Jahren und die wöchentliche Meldung der Liste aktueller Verbotsinhaber an die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS).
Der Aufschrei in der Fanszene war entsprechend groß – auch weil an dem Papier nicht nur Verbands- und Ligavertreter mitgearbeitet hatten, sondern in der Arbeitsgruppe „Stadionverbote“ ebenso Fanprojekte, Vereine und mindestens ein Vertreter der IG „Unsere Kurve“ saßen. Wer die beiden Fassungen nebeneinanderlegt, findet die erheblichen Änderungen allerdings nicht dort, wo die Meldung sie verortete.
Der alte Wortlaut rechnete in Spielzeiten
Die bisherige Regelung (§ 5 Abs. 2) staffelte die Höchstdauer nicht in Jahren, sondern über ein Stichdatum: „bis zum 30. Juni des ?. Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt“. Damit gab es in der Praxis kein ein-, zwei- oder dreijähriges Stadionverbot, sondern immer einige Monate mehr.
Das Rechenbeispiel dazu: Ein am 15. September 2013 ausgesprochenes Verbot der niedrigsten Kategorie lief nach dieser Formel bis zum 30. Juni 2015 – also 21,5 Monate. Es sah aus wie ein Jahr und war fast zwei. Wer im Juli sanktioniert wurde, kam deutlich schlechter weg als jemand mit demselben Anlass im Mai, ohne dass dieser Unterschied irgendwo begründet war.
Der neue Wortlaut rechnet in Monaten
Die Neufassung (nun § 5 Abs. 3) benennt die Höchstdauern in Monaten, mit einer Obergrenze von 60. Daraus folgen zwei Dinge, die in der Berichterstattung fehlten.
Erstens wurden kurze Verbote überhaupt erst möglich. Drei Monate waren nach der alten Formel ausgeschlossen, weil jede Sanktion bis zu einem 30. Juni reichte. Genau diese feinere Staffelung war für die Faninteressenvertretungen der eigentliche Fortschritt: Sie verhindert kein einziges unberechtigtes Verbot, macht aber eine der Sache angemessene Dauer erstmals darstellbar.
Zweitens ist „fünf Jahre“ als Beschreibung unpräzise. 60 Monate sind eine Obergrenze, innerhalb derer auch 46 oder 54 Monate möglich sind. Und die Voraussetzungen für diese höchste Kategorie sind eng: Sie greift bei Personen, die ein aktives Stadionverbot besitzen – ein ausgesetztes gilt als aktiv – und die erneut im Rahmen der Kategorie B oder C auffällig geworden sind. Der Hinweis, jemand sei Wiederholungstäter, genügt dafür nicht. Zum Vergleich: Innenminister und Polizeigewerkschafter hatten im Jahr zuvor Stadionverbote von zehn Jahren gefordert.
Erstmals eine Anhörung im Regelwerk
Der zweite Punkt kam in der Meldung nicht vor, obwohl er das Verfahren stärker verändert als jede Höchstdauer. Bis dahin lief die Verhängung meist hinter verschlossenen Türen. Die Neufassung nahm in § 6 als Absatz 1 folgenden Text auf:
Vor der Festsetzung des Stadionverbotes soll dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Stellungnahme hat grundsätzlich schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Information, dass die Verhängung eines Stadionverbots beabsichtigt ist, zu erfolgen. […] Eine fristgerecht eingegangene Stellungnahme ist bei der Festsetzung des Stadionverbots zu berücksichtigen.
Der Verantwortliche kann die Stellungnahme auch in einer mündlichen Anhörung ermöglichen, bei sich oder über den Bezugsverein. Neu eingefügt wurde außerdem ein Absatz 3, nach dem vor Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung weitere Informationen eingeholt werden können – insbesondere soll mit Einverständnis des Betroffenen der Bezugsverein um eine Stellungnahme ersucht werden, also um eine Einschätzung der Person.
Damit verlagerte sich Arbeit auf die Vereine, die sich bis dahin kaum darum kümmern mussten. Präzisiert wurden zugleich die Voraussetzungen für Bewährungsmodelle; Alter und Zukunftsprognose des Betroffenen rückten stärker in den Vordergrund. Um eine einheitliche Handhabung zu erreichen, wurden die Stadionverbotsbeauftragten der Vereine vom DFB geschult.
Ab dem 1. Januar 2014
Unter dem Strich enthielt die Neufassung mehrere Verbesserungen zugunsten der Betroffenen, bezahlt mit der Kategorie von 60 Monaten für Wiederholungsfälle mit aktivem Verbot. Viele Stadionverbote fielen ab dem 1. Januar 2014 deutlich kürzer aus als zuvor.
Zwei Fragen blieben offen. Die erste betrifft die Datenweitergabe an ZIS, UEFA und FIFA sowie an nationale Verbände bei Auslandsspielen: Betroffen sind Personen, die in der Regel keine strafrechtliche Verurteilung erhalten haben, weil ein Stadionverbot Hausrecht ist und kein Urteil. Ein Ansatz wäre, die Weitergabe erst an eine rechtskräftige Verurteilung zu knüpfen statt an einen Verdachtsmoment. Die zweite betrifft die Grundlage selbst: Zum Zeitpunkt der Neufassung waren Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, von denen abhing, ob die Richtlinien in dieser Form überhaupt weiter anwendbar sein würden. Wie sich das Verfahren seither entwickelt hat und was heute gilt, steht in der Übersicht zum Stadionverbot.