3 263 Verfahren bei über einer Million
Beim rheinischen Derby im Februar 2015 liefen nach dem Schlusspfiff etwa 30 Anhänger des Gastvereins in weißen Maleranzügen auf das Spielfeld. Es folgten Verfolgungsszenen, an denen sich auch Ordner und Zuschauer des Gastgebers beteiligten. Ernsthaft verletzt wurde niemand; ein Polizeibeamter erlitt leichte Verletzungen, zwei Angreifer wurden festgenommen.
Eine heftige und vorhersehbare Reaktion
Die Reaktion war heftig und in ihrer Wortwahl vorhersehbar. Der Sportdirektor des Gastgebers verglich die Beteiligten in scharfer Form mit Tieren und forderte umgehende Haftstrafen; die größte Boulevardzeitung sprach von einer Fußballschande.
Darüber hinaus verlangten Hardliner eine Verschärfung des Strafrechts. Ein Sportrechtler schlug einen neuen Straftatbestand der „Störung von Sportveranstaltungen“ vor, orientiert an britischen Regelungen – und räumte im eigenen Entwurf ein, dass weite Teile des Vorgeschlagenen strafrechtlich bereits erfasst sind.
Die Einordnung, die im Entwurf fehlte
In der Spielzeit davor besuchten rund 13,3 Millionen Zuschauer die Spiele der Bundesliga. Rechnet man mit den üblichen Gästekontingenten, sind darunter über eine Million Auswärtsbesucher. Die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze zählte im selben Zeitraum 3 263 Strafverfahren.
Diese Statistik unterscheidet nicht zwischen Heim- und Auswärtstaten. Unterstellt man zu Gunsten der Verschärfungsforderung, dass sie ausnahmslos von Auswärtsfahrern begangen wurden, liegt der Anteil bei etwa drei von tausend – und die Zahl umfasst jedes Verfahren, vom Beleidigungsvorwurf bis zur Körperverletzung, unabhängig davon, ob es zu einer Verurteilung führte.
Warum ein neuer Tatbestand nichts hinzufügt
Der Platzsturm selbst ist strafbar, ohne dass ein Gesetz geändert werden müsste: Hausfriedensbruch, gegebenenfalls Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung. Zwei Personen wurden am Tatort festgenommen – der bestehende Rahmen hat also funktioniert.
Ein zusätzlicher Tatbestand würde deshalb nichts erfassen, was nicht erfasst ist. Er würde etwas anderes bewirken: einen eigenen Straftatbestand für einen Ort, mit der Folge, dass eine Handlung im Stadion anders behandelt wird als dieselbe Handlung davor.
Der Unterschied zwischen Sozialkontrolle und Strafrecht
Die eigentliche Verwechslung liegt eine Stufe darunter. Was in Kurven wirkt, ist die Erwartung der Umstehenden – ein Verhalten, das im eigenen Block auf Ablehnung stößt, hört auf. Strafrecht wirkt danach, gegen einzelne, und immer erst nach der Tat.
Wer beides gleichsetzt, verlangt vom Strafrecht eine Leistung, die es nicht erbringt, und schwächt zugleich die Instanz, die es könnte: Eine Fanszene, die pauschal als kriminell verhandelt wird, hat keinen Grund mehr, sich intern abzugrenzen.
Was von dem Vorgang bleibt
Kein neuer Straftatbestand – der Vorschlag ist nicht Gesetz geworden. Geblieben ist die Vorlage für jede weitere Debatte dieser Art: ein Anlass mit 30 Beteiligten, eine Forderung nach Gesetzesänderung, und daneben eine Statistik, die niemand zitiert. Die Zuschauerzahlen sind seither weiter gestiegen.
Und eine Erinnerung an die Beteiligung der anderen Seite: An den Verfolgungsszenen auf dem Platz waren nicht nur die Eindringlinge beteiligt, sondern auch Ordner und Zuschauer des Gastgebers. In der öffentlichen Verhandlung des Abends kam das nicht vor – beschrieben wurde eine Tätergruppe, nicht ein Handgemenge, an dem mehrere Seiten teilnahmen.