FankulturDokumentation · Deutschland
Stellungnahme

Personalisierung und die Strafmilderung

Für ein Auswärtsspiel bei Borussia Dortmund hatte Hannover 96 den Vorverkauf stark reglementiert: keine telefonischen oder Online-Bestellungen, persönliches Erscheinen in den Vorverkaufsstellen, Herausgabe der persönlichen Daten, höchstens zwei Karten pro Person.

Die Begründung des Vereins

Verhindert werden sollte, dass Personen mit Stadionverbot an Karten kommen. Das ist ein nachvollziehbares Ziel und der Standardgrund für jede Personalisierung.

Er beantwortet aber nicht, warum dafür die Daten aller Käufer erhoben werden müssen. Ein Abgleich mit einer Verbotsliste ist eine Prüfung; eine Datenerhebung über alle Besucher ist eine Vorratshaltung, und diese Unterscheidung ist der Kern des Falls.

Was der Betroffene tat

Er beauftragte über die Fanhilfe einen Rechtsbeistand, der auf die geltenden Datenschutzrichtlinien verwies. Der Verein prüfte den Sachverhalt, nahm im Fall des Betroffenen von der Personalisierung Abstand und sicherte zu, das beanstandete Verfahren für die Zukunft zu überdenken.

Das ist der seltene Fall in dieser Sammlung: ein Widerspruch, der wirkt. Nicht über ein Spruchband, nicht über einen Boykott, sondern über eine Rechtsauskunft an den Verein – und zwar innerhalb weniger Tage.

Der Satz, auf den es ankommt

Die Fanhilfe erklärte, man sei beruhigt, dass in der unsachlich geführten Diskussion über Sicherheitsmaßnahmen auch Vereine und Verbände daran erinnert werden, dass Fanblöcke keine rechtsfreien Räume sind.

Die Formulierung dreht einen Vorwurf um. In der Debatte jener Jahre galt der Fanblock als der Ort, an dem Recht nicht durchgesetzt wird; hier wird derselbe Satz gegen den Veranstalter gewendet – auch für ihn gilt das Datenschutzrecht.

Der eigentliche Befund

Er steht am Ende des Beitrags und erklärt die Welle solcher Maßnahmen. Nach Informationen der Fanhilfe waren derartige Vorkehrungen im Vorfeld zahlreicher Partien ein neues Instrument, um bei etwaigen Geldstrafen der Verbände eine Strafmilderung zu erreichen.

Damit schließt sich ein Kreis, der in dieser Sammlung an anderer Stelle beginnt. Unter den zehn Eckpfeilern der Sicherheitskonferenz vom September 2012 stand ausdrücklich, dass es bei der Strafzumessung Erleichterungen geben könne, wenn ein Klub sich aktiv an der Tätersuche beteiligt.

Ein Verein, der personalisiert, sammelt also nicht nur Daten – er sammelt einen Nachweis eigener Bemühungen, den er im Verfahren gegen sich selbst vorlegen kann. Die Kosten dieses Nachweises trägt der Kartenkäufer.

Ein angreifbares Instrument, ohne Gericht angegriffen

Der Fall zeigt, dass die Maßnahme angreifbar war – und dass der Angriff funktionierte, ohne Gericht und ohne Öffentlichkeitskampagne. In dieser Sammlung stehen daneben mehrere Fälle, in denen dasselbe Instrument unwidersprochen blieb: Zelte für Ganzkörperkontrollen am Gästeeingang, Anmeldepflichten für Spruchbänder, konfiszierte Gegenstände am Einlass.

Der Unterschied lag nicht an der Maßnahme, sondern daran, dass hier jemand einen Anwalt hatte. Genau dafür existieren Fanhilfen – und dieser Fall ist ihr am besten dokumentierter Erfolg.

Standard an vielen Standorten, seit 2018 mit neuen Auflagen

Personalisierte Karten sind heute an vielen Standorten Standard, insbesondere für Gästeblöcke bei Risikospielen, und die Datenschutzgrundverordnung von 2018 hat die Anforderungen an eine solche Erhebung erhöht. Der Grundkonflikt ist unverändert: Ein Verein kann sein Hausrecht mit Datenerhebung verbinden, und ein Besucher kann fragen, welche Grundlage sie hat.

Was eine Fanhilfe ist

Ein Verein oder eine Initiative, die Anhängern in rechtlichen Auseinandersetzungen hilft: Vermittlung von Anwälten, Übernahme von Kosten, Beratung bei Stadionverboten, Anzeigen und Verfahren. Getragen wird das von Mitgliedsbeiträgen und Spenden aus der eigenen Fanszene.

Diese Einrichtungen sind in den 2010er Jahren an fast allen großen Standorten entstanden, und der Grund dafür steht in dieser Sammlung an mehreren Stellen: Ein Stadionverbot ist Hausrecht und kein Urteil, ein Aufenthaltsverbot ist eine Verwaltungsmaßnahme, ein Verbandsverfahren läuft gegen den Verein – und in keinem dieser drei Fälle stellt jemand dem Betroffenen einen Beistand zur Seite.

Warum der Erfolg begrenzt ist

Der Verein nahm im Fall des Betroffenen Abstand und versprach, das Verfahren zu überdenken. Das ist eine Einzelfallentscheidung und keine Regel: Alle anderen Käufer derselben Partie hatten ihre Daten abgegeben.

Genau darin liegt die Grenze dieses Instruments. Ein Widerspruch wirkt für den, der ihn erhebt – und die Praxis ändert sich erst, wenn genug Einzelfälle zusammenkommen oder eine Behörde sie prüft.

Häufige Fragen

Verfahren und Fristen

Was hatte der Verein verlangt?

Für ein Auswärtsspiel in Dortmund war der Kartenkauf nur persönlich in den Vorverkaufsstellen möglich, gegen Angabe der persönlichen Daten und begrenzt auf zwei Karten pro Person – telefonisch oder online war nichts zu bekommen.

Wie wurde dagegen vorgegangen?

Ein betroffener Anhänger beauftragte über die Fanhilfe einen Rechtsbeistand, der auf die geltenden Datenschutzrichtlinien verwies. Der Verein prüfte den Sachverhalt, nahm im Fall des Betroffenen von der Personalisierung Abstand und sicherte zu, das Verfahren für die Zukunft zu überdenken.

Warum personalisieren Vereine überhaupt?

Offiziell, um Karten von Personen mit Stadionverbot zurückzuhalten. Nach Darstellung der Fanhilfe waren solche Maßnahmen im Vorfeld zahlreicher Partien zugleich ein neues Instrument, um bei drohenden Verbandsstrafen eine Strafmilderung zu erreichen.