Offener Brief der Fananwälte
Am 4. September 2013 richtete sich die Arbeitsgemeinschaft der Fananwälte mit einem offenen Brief an den nordrhein-westfälischen Innenminister und nahm Stellung zum Polizeieinsatz beim Champions-League-Qualifikationsspiel in Gelsenkirchen und zu dessen Nachhall.
Was der Brief schildert
Am 21. August 2013 drang die Polizei in den Heimblock ein, um dort eine Fahne einer mazedonischen Fangruppe zu entfernen. Dabei kam es nach der Darstellung des Briefes zu einem massiven Einsatz von Pfefferspray und Schlagstöcken.
Der Ablauf selbst ist in dieser Sammlung an zwei Stellen ausführlich dokumentiert – als Beschreibung des Abends und mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Jahre später erging.
Warum dieser Absender zählt
Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Fußballfans in Verfahren vertreten – bei Stadionverboten, Anzeigen, Aufenthaltsverboten und Datenschutzfragen. Sie ist damit die einzige Stelle in dieser Debatte, die den Ablauf solcher Einsätze regelmäßig aus den Akten kennt.
Eine Stellungnahme von dort hat ein anderes Gewicht als eine aus einer Kurve. Sie kann nicht mit dem Hinweis abgetan werden, die Betroffenen seien Partei – und sie ist an den Maßstäben gebaut, an denen ein Gericht später messen wird.
Was ein offener Brief in dieser Lage leistet
Er verschafft der Sache einen Adressaten. In dieser Sammlung ist mehrfach dokumentiert, dass die entscheidende Stelle für Polizeieinsätze das Innenministerium eines Landes ist – und dass Fanproteste sie über Spruchbänder und Demonstrationen nicht erreichen.
Ein Brief erreicht sie und wird beantwortet oder nicht. In diesem Fall hatte der Minister wenige Tage nach dem Einsatz im Innenausschuss erklärt, die Sicherheit im Stadion sei Sache des Vereins – die Reaktion, die in dieser Sammlung als vier unbeantwortete Fragen dokumentiert ist.
Die Fahne
Sie war Anlass des Zugriffs und rechtlich der Kern: Ob das Zeigen einer bestimmten Fahne verboten ist, entscheidet sich an ihrem Inhalt und an der Stadionordnung – nicht daran, dass sie einer Gruppe aus einem anderen Land zugeordnet wird.
Genau deshalb ist der Vorgang juristisch interessant geblieben. Ein Zugriff im gefüllten Block während eines laufenden Spiels ist die eingriffsintensivste Maßnahme, die in einem Stadion denkbar ist – und der Anlass muss dazu ins Verhältnis passen.
Jahre später beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen befasste sich Jahre später mit der Rechtmäßigkeit; die Entscheidung ist in dieser Sammlung dokumentiert. Der Brief selbst blieb, soweit bekannt, ohne inhaltliche Antwort des Ministeriums.
Für die Dokumentation ist er trotzdem der wichtigste Text zu diesem Abend: Er ist die einzige zeitnahe Darstellung, die von Juristen stammt und nicht von Beteiligten.
Die Verfahren passen in kein Rechtsgebiet
Die Verfahren, um die es geht, lassen sich nicht in ein Rechtsgebiet einordnen. Ein Stadionverbot ist Zivilrecht, ein Aufenthaltsverbot Verwaltungsrecht, eine Anzeige Strafrecht, eine Datenspeicherung Datenschutzrecht – und ein einzelner Spieltag kann alle vier auslösen.
Anwälte, die sich darauf spezialisieren, sind deshalb die einzigen, die den Zusammenhang überhaupt beschreiben können. In dieser Sammlung ist das an mehreren Stellen sichtbar: Die Beiträge, die sauber zwischen diesen Ebenen unterscheiden, stützen sich fast immer auf juristische Quellen.