Hausdurchsuchung beim Sicherheitsbeauftragten
Im Januar 2016 wurde die Wohnung des Sicherheitsbeauftragten des SC Preußen Münster durchsucht. Anlass waren nach den damaligen Medienberichten Ermittlungen wegen pyrotechnischer Gegenstände bei einem Heimspiel gegen Hansa Rostock.
Der Beitrag, der diesen Vorgang in dieser Sammlung dokumentiert, ist ein Gastbeitrag aus einem Münsteraner Fanblog. Er ist zornig geschrieben und sein Kern ist eine Beobachtung über eine Struktur, nicht über eine Person.
Was in Münster an Sicherheitsapparat vorhanden war
Der Beitrag zählt es auf, weil die Aufzählung das Argument ist: ein zertifizierter Sicherheitsbeauftragter, vier vom DFB anerkannte Fanbeauftragte, ein früherer polizeilicher Einsatzleiter als Veranstaltungsleiter, ein überregional arbeitender externer Sicherheitsdienst, ein sozialpädagogisches Fanprojekt, vereinseigenes Sicherheitspersonal, Videoanlagen, szenekundige Beamte und Einsatzkräfte der Bereitschaftspolizei.
Ein Jahr zuvor war dem Verein vom Verband eine Auszeichnung für sein Sicherheitskonzept verliehen worden. Der Beitrag setzt beides nebeneinander: die Auszeichnung und die Durchsuchung beim ausgezeichneten Konzept.
Die Frage, die daraus folgt
Bei dem Heimspiel wurde Pyrotechnik gezündet, und es wurde ein beleidigendes Spruchband gezeigt. Wenn ein Apparat dieser Dichte das nicht verhindert und anschließend auch keine Beteiligten ermittelt, dann hat – so die Zuspitzung des Beitrags – nicht ein Einzelner versagt, sondern das System.
Was danach geschieht, beschreibt er als Ersatzhandlung: Weil sich niemand überführen lässt, richten sich die Ermittlungen gegen den, dessen Aufgabe die Vermittlung war.
Eine Lücke, die für jede vermittelnde Funktion gilt
Der Punkt benennt eine Lücke, die für jede vermittelnde Funktion im Stadion gilt. Ein Fanbeauftragter, ein Fanprojekt-Mitarbeiter, ein Sicherheitsbeauftragter – keiner von ihnen hat ein Zeugnisverweigerungsrecht und keiner eine Schweigepflicht. Was sie erfahren, weil sie Vertrauen haben, ist gegenüber Ermittlungsbehörden nicht geschützt.
Sozialpädagogen in Fanprojekten arbeiten seit dem Nationalen Konzept Sport und Sicherheit von 1993 mit genau diesem Vertrauen. Es gilt jedoch nur, solange es nicht abgefragt wird – und der Münsteraner Vorgang ist der Fall, in dem sichtbar wird, was passiert, wenn es abgefragt wird.
Diese Sammlung dokumentiert dieselbe Spannung an anderer Stelle: bei der Doppelrolle des Fanbeauftragten, der von seinem Verein bezahlt wird und zugleich Ansprechpartner der Fanszene sein soll, und bei den Erleichterungen der Strafzumessung für Vereine, die sich an der Tätersuche beteiligen.
Was am Beitrag nicht belegt ist
Die Deutung, der Sicherheitsbeauftragte werde verfolgt, weil er Angaben verweigert habe. Sie stammt aus Medienberichten und der Wahrnehmung des Autors; ein Beleg dafür ist nicht öffentlich geworden, und Verfahren gegen Einzelpersonen sind es ebenso wenig.
Der Beitrag erhebt außerdem Vorwürfe gegen namentlich genannte Personen – gegen den vorgesehenen Nachfolger im Amt und gegen den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden. Solche Zuschreibungen von Haltung und Absicht sind von außen nicht prüfbar und werden hier nicht weitergetragen.
Der Kontext, den er mitliefert
Er beschreibt Münster als Erprobungsfeld: präventive Gästeverbote, ein umstrittener Aufsichtsratsvorsitz, Fehlbeträge im Haushalt. Ob das die Lage trifft, ist eine Frage über einen einzelnen Verein.
Der Befund darüber ist es nicht. Ein Sicherheitskonzept, das seine Vermittler nicht schützen kann, verliert sie – und die Frage, wer diese Aufgabe künftig übernimmt, ist die einzige des Beitrags, die noch offen ist.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht ist nie geschaffen worden
Ein Zeugnisverweigerungsrecht für Fanbeauftragte und Fanprojekte ist seither mehrfach gefordert und nicht geschaffen worden; die Berufsverbände der Sozialen Arbeit führen es unverändert als offenen Punkt. Für die Arbeit im Stadion bedeutet das, dass Vertrauen dort weiter die Grundlage ist und keinen rechtlichen Rahmen hat.
Häufige Fragen
Verfahren und FristenWas ist ein Sicherheitsbeauftragter?
Eine nach den Richtlinien des DFB vorgeschriebene Vereinsfunktion: zuständig für das Sicherheitskonzept eines Stadions, Ansprechpartner für Polizei, Ordnungsdienst und Behörden – und in der Praxis die Stelle, an der Absprachen mit der Fanszene zusammenlaufen.
Was war der Vorwurf?
Nach den damaligen Medienberichten stand er im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen pyrotechnischer Gegenstände bei einem Heimspiel. Der Gastbeitrag gibt die Lesart wieder, er habe Angaben zu Beteiligten nicht gemacht; belegt ist diese Deutung nicht.
Warum betrifft das die anderen Beteiligten?
Weil Fanbeauftragte, Fanprojekte und Sicherheitsverantwortliche kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Was sie im Rahmen ihrer Arbeit erfahren, ist gegenüber Ermittlungsbehörden nicht geschützt.