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Kommentar

Lizenzauflagen für RB Leipzig

Nach dem sportlichen Aufstieg in die zweite Bundesliga formulierte die DFL für die Lizenz Auflagen: RB Leipzig sollte eine barrierefreie Mitgliedschaft ermöglichen und das Vereinslogo ändern. Der Verein legte Beschwerde ein, die Beschwerde wurde abgelehnt.

Was die Auflagen bedeuten

Beide betreffen die Definition eines Vereins, nicht seine Finanzen. Eine barrierefreie Mitgliedschaft heißt, dass jeder Interessierte Mitglied werden kann – und damit stimmberechtigt ist. Ein Logo, das dem Firmenzeichen eines Getränkeherstellers entspricht, macht den Verein zur Marke des Unternehmens.

Damit hat die DFL zwei Grenzen benannt, an denen sich entscheidet, ob ein Klub ein Verein ist oder ein Werbeträger: Wer darf mitentscheiden, und wessen Zeichen trägt die Mannschaft.

Die Reaktion, um die es geht

Der Beitrag hält fest, worin der eigentliche Befund liegt: nicht im Lizenzverfahren, sondern in der öffentlichen Reaktion des Geldgebers. Zitiert wurde er mit der Beschwerde, man verlange von „uns“ – und zwar schriftlich –, auf Mitsprache zu verzichten.

Der Beitrag nimmt diesen Satz auseinander. Erstens: Ein Sponsor hat rechtlich kein Mitspracherecht in einem Verein, und in der Praxis haben Geldgeber es überall trotzdem. Wenn es hier ausdrücklich und schriftlich eingefordert wird, ist es keine Selbstverständlichkeit mehr, sondern eine Bedingung. Zweitens: Das „wir“ bezeichnet das Unternehmen und nicht den Verein – und damit ist gesagt, wer sich als Eigentümer versteht.

Zwei Bestimmungen desselben Objekts

Beide Seiten bestimmen dasselbe Objekt verschieden. Die DFL akzeptiert den Klub als normalen Fußballverein und nicht als Werbeplattform; die Reaktion des Geldgebers macht deutlich, dass eine Werbeplattform beabsichtigt ist.

Damit sind die Beteuerungen jener Jahre – man wolle nur dem Fußball im Osten helfen, man sei ein Verein wie jeder andere – an einem Satz gemessen worden, den niemand aus dem Fanlager formuliert hat.

Was sich daran nicht ändern lässt

Die 50+1-Regel verlangt, dass die Mitglieder des Vereins die Stimmenmehrheit an der Spielbetriebsgesellschaft halten. Sie verlangt nicht, dass es viele Mitglieder gibt. Ein Verein mit einer sehr kleinen, kontrollierten Mitgliedschaft erfüllt den Wortlaut und umgeht den Zweck – und genau darauf zielte die Auflage zur barrierefreien Mitgliedschaft.

Wie weit sie gewirkt hat, ist eine Frage der folgenden Jahre. Die Mitgliederzahl ist gestiegen, das Verfahren zur Aufnahme blieb ein Streitpunkt, und die Rechtsform ist von der Liga akzeptiert worden.

Wem gehört ein Verein

Der Fall stellt dieselbe Frage wie die Beiträge über Ausgliederungen, Investoren und Namensrechte: Wem gehört ein Verein, und wer darf über ihn entscheiden. Beim Rückzug eines Geldgebers in München ging es um Einfluss ohne Mehrheit, in Hamburg um die Ausgliederung, hier um die Definition der Mitgliedschaft selbst.

Und weil das Lizenzverfahren die einzige Stelle ist, an der diese Frage verbindlich entschieden wird. Über Stimmung, Tradition und Logos lässt sich streiten; eine Lizenz wird erteilt oder nicht.