Commando Cannstatt zur Richtlinienreform
Ende November 2013 bestätigte der DFB eine Neufassung der „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“. Wenige Tage später äußerte sich die größte Ultragruppe des VfB Stuttgart dazu – und kam zu einem anderen Ergebnis als die Auswertung, die auf derselben Domain stand.
Die beiden Lesarten
Die eine liest die Neufassung als Fortschritt: Die Höchstdauern werden erstmals in Monaten statt über ein Stichdatum gestaffelt, damit werden kurze Verbote überhaupt möglich, und eine Anhörung des Betroffenen ist erstmals vorgeschrieben. Diese Auswertung steht als eigener Beitrag in dieser Sammlung.
Die andere, die der Gruppe, liest dieselbe Fassung als weitere Schwächung der Betroffenen. Erschütternd sei vor allem das Selbstbild, das aus dem Dokument spreche – aus dem Verband und aus dem Kreis der Sicherheitsbeauftragten der Vereine.
Die Reform geht an verschiedenen Stellen in verschiedene Richtungen
Die Staffelung in Monaten und die vorgeschriebene Stellungnahme verbessern die Lage des Einzelnen. Gleichzeitig kam eine Kategorie von bis zu 60 Monaten für Wiederholungsfälle hinzu, und die Weitergabe der Daten an die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze sowie an internationale Verbände blieb unberührt – bei Personen, gegen die in der Regel kein Urteil vorliegt, weil ein Stadionverbot Hausrecht ist und keine Strafe.
Wer die Verfahrensrechte gewichtet, sieht einen Fortschritt. Wer die Grundlage gewichtet, sieht eine Verfestigung: Ein Instrument, das ohne Verurteilung wirkt, wird durch ein besseres Verfahren nicht zu einem rechtsstaatlichen – es wird nur besser verwaltet.
Der Punkt, der die Gruppe am meisten beschäftigte
Nicht eine Frist und nicht eine Höchstdauer, sondern die Haltung, die das Papier ausdrückt. Das ist eine Kritik, die sich nicht in Paragraphen fassen lässt, und sie ist deshalb leicht abzutun.
Sie beschreibt trotzdem etwas Prüfbares: Ein Regelwerk, das von Verband und Sicherheitsbeauftragten gemeinsam geschrieben wird und in dem die Betroffenen als Gefahrenquelle vorkommen, formuliert eine Rollenverteilung mit. Genau daran hängt, ob eine Anhörung als Recht oder als Formalie praktiziert wird – und das entscheidet nicht der Wortlaut, sondern die Stelle, die ihn anwendet.
Wer die Gruppe ist
Commando Cannstatt ist seit den späten neunziger Jahren die tragende Ultragruppe der Cannstatter Kurve: verantwortlich für die Choreografien im Stuttgarter Stadion, regelmäßig mit Stellungnahmen zu Vereins- und Verbandsfragen präsent, und in dieser Sammlung ein zweites Mal dokumentiert – als die Stadt Stuttgart der Kurve eine Choreografie untersagte.
Dass eine solche Gruppe zu einem Verbandspapier eine begründete Stellungnahme veröffentlicht, ist der Teil der Ultrakultur, der in der Berichterstattung dieser Jahre nicht vorkam. Beide Texte gemeinsam sind die Antwort auf die Frage, wie eine Kurve arbeitet, wenn sie nicht gerade eine Fahne hochhält.
Was aus der Reform geworden ist
Die Fassung galt ab dem 1. Januar 2014, und viele Verbote fielen danach kürzer aus. Die Kollektivstrafen, gegen die sich derselbe Protest richtete, hat der Verband ab 2017 nicht mehr beantragt. Die Datenweitergabe und die Grundlage im Hausrecht sind unverändert – womit der Einwand der Gruppe an genau der Stelle stehen bleibt, an der er 2013 formuliert wurde.
Woran die Kritik im Kern hängt
Die Richtlinien sind kein Gesetz, sondern ein privates Regelwerk. Sie werden vom Verband beschlossen und von den Vereinen der Lizenzligen, der Regionalligen und den Verbänden angewandt; die bundesweite Wirkung eines Verbots entsteht nicht durch eine Behörde, sondern dadurch, dass die Vereine sich gegenseitig bevollmächtigen, das Hausrecht der anderen mitzuvertreten. Wie das im Einzelnen funktioniert, steht in der Darstellung der Rechtsgrundlage.
Daraus folgt, warum eine Gruppe eine Verbesserung im Verfahren nicht als Erfolg verbucht: Die Verfahrensrechte, die eingeräumt werden, räumt derselbe Kreis ein, der die Maßnahme verhängt – und er kann sie mit demselben Beschluss auch wieder zurücknehmen. Ein Anspruch, der aus einer Richtlinie folgt, ist kein Anspruch, den ein Gericht durchsetzt.
Genau an dieser Stelle liegt der Unterschied zwischen den beiden Lesarten von 2013. Die eine misst am Zustand vorher, die andere an dem, was ein rechtsstaatliches Verfahren wäre. Beide Maßstäbe sind zulässig, und sie kommen deshalb zwangsläufig zu verschiedenen Ergebnissen.
Häufige Fragen
Verfahren und FristenWas ist Commando Cannstatt?
Die größte und älteste bestehende Ultragruppe des VfB Stuttgart, seit den späten neunziger Jahren in der Cannstatter Kurve des Stadions aktiv. Sie tritt regelmäßig mit Stellungnahmen zu Vereins- und Verbandsfragen hervor und organisiert die Choreografien der Kurve.
Was kritisierte die Gruppe an der Neufassung von 2013?
Dass die Position der betroffenen Fans weiter geschwächt werde – und, ausdrücklich, das Selbstbild, das aus dem Papier des Verbandes und der Sicherheitsbeauftragten der Vereine spricht.
Wer hat die Richtlinien beschlossen?
Das DFB-Präsidium, nach Vorarbeit einer Arbeitsgruppe, in der neben Verbands- und Ligavertretern auch Fanprojekte, Vereine und Faninteressenvertretungen saßen. Das ist der Grund, aus dem die Bewertung in den Fanszenen auseinanderfiel.