FankulturDokumentation · Deutschland
Meldung

ACAB und die Kollektivbeleidigung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob 2012 einen Freispruch auf. Verhandelt wurde der Fall eines Zuschauers, der im Karlsruher Wildparkstadion bei einem Zweitligaspiel im Oktober 2010 ein Plakat mit einer vierbuchstabigen Abkürzung hochgehalten haben soll.

Die Begründung des Gerichts

Das OLG hielt den Tatbestand der Beleidigung für naheliegend und sah die Äußerung nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Ergänzend wies es darauf hin, dass die verwendete verunglimpfende Bezeichnung keinerlei sachlichen Bezug zum Beruf eines Polizisten oder zu dessen Arbeit im Einsatz habe.

Diese zweite Erwägung ist die interessantere. Sie unterscheidet zwischen einer Kritik an der Arbeit – etwa dem Vorwurf, ein Einsatz sei unverhältnismäßig gewesen – und einer Herabsetzung der Person, die mit der Arbeit nichts zu tun hat. Auf dieser Unterscheidung ruht das ganze Beleidigungsrecht.

Was daran für Fanszenen zählte

Die Abkürzung war in dieser Zeit in fast jeder Kurve präsent, auf Bannern, Aufklebern und Kleidung. Eine Entscheidung, die sie für strafbar hält, betraf damit nicht einen Einzelfall, sondern eine verbreitete Praxis – und die Frage, ob ein Plakat im Stadion einer Person zugerechnet werden kann, die es hochhält.

Die Verfahren dieser Jahre sind in dieser Sammlung mehrfach dokumentiert. In Kaiserslautern trafen 52 Stadionverbote und 78 Aufenthaltsverbote auf 130 Personen, von denen 52 angezeigt wurden – die Verfahren waren der Alltag, in dem sich diese Rechtsfrage stellte.

Wie es ausgegangen ist

Vier Jahre später hat das Bundesverfassungsgericht den Maßstab gesetzt. In zwei am 17. Mai 2016 veröffentlichten Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats entschied es, dass die Buchstabenfolge im öffentlichen Raum nicht ohne weiteres strafbar ist.

Der Grund ist ein formaler und deshalb belastbarer: Eine Verurteilung nach § 185 StGB setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Die Polizei als Institution ist dafür zu groß. Erforderlich ist eine personalisierte Zuordnung – erkennbar gegen bestimmte Beamte gerichtet.

Im entschiedenen Fall hatten mehrere Personen vier Buchstaben aus einem Banner gelöst und in der entsprechenden Anordnung hochgehalten; aus den Feststellungen ergab sich nicht, dass die Äußerung individualisiert gegen konkrete Beamte gerichtet war. Eine weitere Entscheidung folgte im Januar 2017.

Was das praktisch bedeutet

Die Abkürzung ist nicht generell erlaubt und nicht generell verboten. Wer sie in Richtung einer abgegrenzten, überschaubaren Gruppe von Einsatzkräften richtet – etwa gegenüber den Beamten unmittelbar vor einem Block –, kann sich strafbar machen; eine allgemeine Aussage über die Polizei ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Damit ist die Rechtslage präziser, als sie in beiden Lagern dargestellt wird. Sie hängt nicht am Wortlaut, sondern am Adressatenkreis.

Die Meldung dokumentiert den Zwischenstand

Zwischen einem Freispruch, seiner Aufhebung und einer verfassungsgerichtlichen Klärung liegen sechs Jahre, in denen Betroffene nicht wussten, was gilt – und in denen Verfahren geführt, Strafen verhängt und Stadionverbote ausgesprochen wurden.

Diese Zeitspanne ist der eigentliche Befund. Eine Rechtsfrage, die eine verbreitete Praxis betrifft, war in Deutschland sechs Jahre offen, und geklärt wurde sie nicht durch eine Gesetzesänderung, sondern durch zwei Beschlüsse einer Kammer.

Unmittelbar: der Protest gegen Polizeieinsätze

Der Zusammenhang ist unmittelbar. In den Jahren, in denen diese Frage offen war, richtete sich der Protest gegen Polizeieinsätze in fast jeder Kurve auch über Banner und Aufkleber – und jede dieser Äußerungen war potenziell ein Verfahren.

Und die Gegenrichtung ist ebenfalls dokumentiert. In dieser Sammlung steht ein Fall, in dem Anhänger den Tod eines Polizisten verhöhnten (Spott über einen toten Piloten) – ein Vorgang, der mit Kritik an Einsatzkonzepten nichts zu tun hat und den auch die Meinungsfreiheit nicht deckt.

Zwischen diesen beiden Punkten liegt die Linie, die das Bundesverfassungsgericht 2016 gezogen hat: Eine Aussage über eine Institution ist Meinung; eine Herabsetzung bestimmter Menschen ist es nicht.

Was die Meldung selbst leistet

Sie ist 240 Wörter lang und enthält drei Angaben, die eine Rechtsfrage vollständig beschreiben: welches Gericht entschieden hat, was es aufgehoben hat und mit welcher Begründung. Für ein Fanmedium ist das die anspruchsvollere Form – Meldungen über Urteile verlangen Genauigkeit, weil jede Verkürzung eine falsche Rechtsauskunft ergibt.

In dieser Sammlung stehen mehrere solche Meldungen, und sie sind der Teil, der am längsten brauchbar bleibt. Ein Spielbericht veraltet nach neunzig Minuten; eine korrekt zusammengefasste Gerichtsentscheidung bleibt der Ausgangspunkt für alles, was danach entschieden wird.

Häufige Fragen

Verfahren und Fristen

Ist die Buchstabenfolge im Stadion strafbar?

Nicht ohne weiteres. Das Bundesverfassungsgericht entschied in zwei am 17. Mai 2016 veröffentlichten Beschlüssen, dass die Äußerung im öffentlichen Raum nicht ohne weiteres strafbar ist – eine Verurteilung nach § 185 StGB setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht.

Was hatte das OLG Karlsruhe 2012 entschieden?

Es hob einen Freispruch auf und hielt den Tatbestand der Beleidigung für naheliegend – die Äußerung sei nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, und die verwendete Bezeichnung habe keinen sachlichen Bezug zum Beruf der Betroffenen.

Was heißt das für einen Stadionbesucher?

Entscheidend ist, ob die Äußerung individualisierbar bestimmten Beamten zugeordnet werden kann. Eine Aussage über die Polizei als Institution erfasst nach der Rechtsprechung ein zu großes Kollektiv; gegen konkrete, abgrenzbare Einsatzkräfte gerichtet, kann sie strafbar sein.